In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.
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BGB § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 84/17
20. Juni 2018
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XII ZB 84/17 | 20. Juni 2018 |
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07
7. Mai 2013
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2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 | 7. Mai 2013 |