Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt; das Gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses.
BGB § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 5 K 239/16
25. Juli 2018
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5 K 239/16 | 25. Juli 2018 |