Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BGB § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von