Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende Anwendung; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft; als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil an dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes dieses Anteils.
BGB § 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 U 53/14
18. Dezember 2014
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2 U 53/14 | 18. Dezember 2014 |