BGB § 1518 Zwingendes Recht

Bürgerliches Gesetzbuch

Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag getroffen werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt unberührt.

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Zitiert von

Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 U 626/04-171
27. Oktober 2005
8 U 626/04-171 27. Oktober 2005