Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt.
BGB § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 U 53/14
18. Dezember 2014
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2 U 53/14 | 18. Dezember 2014 |