BGB § 160 Haftung während der Schwebezeit

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.

(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 121/17
27. Februar 2018
VI ZR 121/17 27. Februar 2018
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 1 U 148/06 - 40
30. April 2007
1 U 148/06 - 40 30. April 2007