Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.
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BGB § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 507/09
2. Juli 2009
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2 S 507/09 | 2. Juli 2009 |