BGB § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 47/17
9. Mai 2018
XII ZB 47/17 9. Mai 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 5 UF 171/15
19. Februar 2016
5 UF 171/15 19. Februar 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 405/13
16. Dezember 2015
XII ZB 405/13 16. Dezember 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16 UF 117/15
29. Juli 2015
16 UF 117/15 29. Juli 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 Wx 12/05
8. Dezember 2005
11 Wx 12/05 8. Dezember 2005