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BGB § 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere oder Wertgegenstände zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach den §§ 1843 bis 1845 einem Betreuer obliegen; die §§ 1842 und 1849 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.

(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1. Senat für Familiensachen) - 8F AR 5/24
22. Juli 2024
8F AR 5/24 22. Juli 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 UF 71/24
22. Juli 2024
20 UF 71/24 22. Juli 2024
Ablehnung einstweilige Anordnung vom Unknown court (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvQ 63/19
8. August 2019
1 BvQ 63/19 8. August 2019
Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt - 18 F 106/18
6. Dezember 2018
18 F 106/18 6. Dezember 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 10 WF 172/17
19. Juli 2018
10 WF 172/17 19. Juli 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (4. Kammer) - 4 A 90/15
25. Oktober 2016
4 A 90/15 25. Oktober 2016
Beschluss vom Amtsgericht Langenfeld - 42 F 108/13
31. März 2015
42 F 108/13 31. März 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 UF 255/14
16. Januar 2015
4 UF 255/14 16. Januar 2015
Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 87/13
19. März 2014
1 U 87/13 19. März 2014
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 W 40/13
28. November 2013
5 W 40/13 28. November 2013