Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BGB § 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 57/15
24. November 2016
|
5 C 57/15 | 24. November 2016 |
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 UF 152/14
8. August 2014
|
8 UF 152/14 | 8. August 2014 |