Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
BGB § 1774 Anordnung von Amts wegen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Amtsgericht Kerpen - 150 F 297/15
19. Mai 2015
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150 F 297/15 | 19. Mai 2015 |
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
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S 3 AS 133/05 ER | 2. Mai 2005 |