BGB § 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.

(2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.

(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Senat für Familiensachen) - 9 WF 12/18
15. Januar 2018
9 WF 12/18 15. Januar 2018
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 1409/14
30. August 2014
1 BvR 1409/14 30. August 2014
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005