BGB § 1782 Ausschluss durch die Eltern

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.

(2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005