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BGB § 1817 Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenbereich betraut wird. Mehrere berufliche Betreuer werden außer in den in den Absätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt.

(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (Sterilisationsbetreuer).

(3) Sofern mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenbereich betraut werden, können sie diese Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Betreuungsgericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(4) Das Betreuungsgericht kann auch vorsorglich einen Verhinderungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Für diesen Fall kann auch ein anerkannter Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 1818 Absatz 1 Satz 1 vorliegen.

(5) Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht hierfür einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 513/24
24. September 2025
XII ZB 513/24 24. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 157/24
25. Juni 2025
XII ZB 157/24 25. Juni 2025
Beschluss vom Amtsgericht Lübeck - 420 XVII 48598
13. Juni 2025
420 XVII 48598 13. Juni 2025
Beschluss vom Amtsgericht Essen - 73 XVII 1224/19 B
29. Januar 2025
73 XVII 1224/19 B 29. Januar 2025
Beschluss vom Landgericht Limburg a.d. Lahn (7. Beschwerdekammer) - 7 T 82/24, 7 T 123/24
3. Januar 2025
7 T 82/24, 7 T 123/24 3. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 577/23
8. Mai 2024
XII ZB 577/23 8. Mai 2024
Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 334/23
7. März 2024
4 T 334/23 7. März 2024
Beschluss vom Amtsgericht Regensburg - XVII 2813/10 (2)
24. Januar 2024
XVII 2813/10 (2) 24. Januar 2024
Beschluss vom Amtsgericht Altötting - XVII 152/15
8. August 2023
XVII 152/15 8. August 2023
Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 19 WF 12/19
4. März 2019
19 WF 12/19 4. März 2019