Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
BGB § 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 3378/19
3. März 2020
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3 S 3378/19 | 3. März 2020 |
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 W 245/10 - 91
17. Februar 2011
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5 W 245/10 - 91 | 17. Februar 2011 |
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
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S 3 AS 133/05 ER | 2. Mai 2005 |