BGB § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (12. Zivilsenat) - 12 UF 101/20
17. November 2020
12 UF 101/20 17. November 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 107/18
14. November 2018
XII ZB 107/18 14. November 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 90/17
8. November 2017
XII ZB 90/17 8. November 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 604/15
8. Februar 2017
XII ZB 604/15 8. Februar 2017
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 8/15
26. Juli 2016
1 BvL 8/15 26. Juli 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 61/16
6. Juli 2016
XII ZB 61/16 6. Juli 2016
Vorlagebeschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 89/15
1. Juli 2015
XII ZB 89/15 1. Juli 2015
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1967/12
10. Juni 2015
2 BvR 1967/12 10. Juni 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 400/14
11. März 2015
IV ZR 400/14 11. März 2015
Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 18/13 R
4. Dezember 2014
B 2 U 18/13 R 4. Dezember 2014