BGB § 1905 Sterilisation

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn

1.
die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,
2.
der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3.
anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
4.
infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
5.
die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil betreuungsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.

(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1240/16
21. Juli 2017
1 S 1240/16 21. Juli 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 305/16
11. Januar 2017
XII ZB 305/16 11. Januar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 705/13
28. Mai 2014
XII ZB 705/13 28. Mai 2014
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 196/07
7. November 2007
2 W 196/07 7. November 2007
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 239/04
29. Juni 2004
8 W 239/04 29. Juni 2004