BGB § 1932 Voraus des Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Rb 37 Ss 423/21
21. Dezember 2021
2 Rb 37 Ss 423/21 21. Dezember 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 3 W 16/19
6. Mai 2019
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Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 8 SO 379/11
13. August 2013
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 V 235/06
19. Januar 2007
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Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005