Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
BGB § 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.