BGB § 1995 Dauer der Frist

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.

(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.

(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 20 T 19/13
21. Februar 2014
20 T 19/13 21. Februar 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 U 53/08
25. Juni 2008
1 U 53/08 25. Juni 2008