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BGB § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf

Bürgerliches Gesetzbuch

Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 15 U 92/12
3. September 2013
15 U 92/12 3. September 2013
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 K 532/00
24. März 2004
2 K 532/00 24. März 2004