Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
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BGB § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 15 U 92/12
3. September 2013
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15 U 92/12 | 3. September 2013 |
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 K 532/00
24. März 2004
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2 K 532/00 | 24. März 2004 |