Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.
BGB § 2024 Haftung bei Kenntnis
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 438/14
14. Oktober 2015
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IV ZR 438/14 | 14. Oktober 2015 |