BGB § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung

Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 U 248/06
27. Juni 2007
7 U 248/06 27. Juni 2007