Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
BGB § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.