BGB § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.

(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Endurteil vom Oberlandesgericht München - 21 U 1295/18
12. Juni 2019
21 U 1295/18 12. Juni 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 5/15
12. Mai 2016
I ZR 5/15 12. Mai 2016