Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.
BGB § 2041 Unmittelbare Ersetzung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 232/16
30. Juni 2017
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V ZR 232/16 | 30. Juni 2017 |
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 82/13
18. September 2014
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3 U 82/13 | 18. September 2014 |