BGB § 2041 Unmittelbare Ersetzung

Bürgerliches Gesetzbuch

Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 232/16
30. Juni 2017
V ZR 232/16 30. Juni 2017
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 82/13
18. September 2014
3 U 82/13 18. September 2014