BGB § 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZB 6/17
5. Juli 2017
IV ZB 6/17 5. Juli 2017