Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
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BGB § 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZB 6/17
5. Juli 2017
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IV ZB 6/17 | 5. Juli 2017 |