Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.
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BGB § 2067 Verwandte des Erblassers
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 21 WF 87/20
12. Oktober 2020
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21 WF 87/20 | 12. Oktober 2020 |