BGB § 2067 Verwandte des Erblassers

Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 21 WF 87/20
12. Oktober 2020
21 WF 87/20 12. Oktober 2020