BGB § 2075 Auflösende Bedingung

Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 3/14
2. Juni 2016
V ZB 3/14 2. Juni 2016
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 16/13
3. Dezember 2013
3 U 16/13 3. Dezember 2013
Urteil vom Landgericht Kiel (13. Zivilkammer) - 13 O 181/11
29. November 2012
13 O 181/11 29. November 2012
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 14 U 205/02
6. August 2004
14 U 205/02 6. August 2004