BGB § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch

Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 2/17
3. Dezember 2018
25 T 2/17 3. Dezember 2018