BGB § 2080 Anfechtungsberechtigte

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.

(2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.

(3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 285/14
23. Dezember 2015
I-3 Wx 285/14 23. Dezember 2015
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 5/15
18. März 2015
2 W 5/15 18. März 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 408/14
2. Dezember 2014
IV ZR 408/14 2. Dezember 2014