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BGB § 2086 Ergänzungsvorbehalt

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 343/15
4. Juli 2017
20 W 343/15 4. Juli 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 257/16
12. Januar 2017
I-3 Wx 257/16 12. Januar 2017
Entscheidung vom Oberlandesgericht Stuttgart - 5 U 42/07
2. Juni 2008
5 U 42/07 2. Juni 2008