Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.
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BGB § 2086 Ergänzungsvorbehalt
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 343/15
4. Juli 2017
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20 W 343/15 | 4. Juli 2017 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 257/16
12. Januar 2017
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I-3 Wx 257/16 | 12. Januar 2017 |
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Entscheidung vom Oberlandesgericht Stuttgart - 5 U 42/07
2. Juni 2008
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5 U 42/07 | 2. Juni 2008 |