Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.
BGB § 2091 Unbestimmte Bruchteile
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 64/13
14. Januar 2014
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I-3 Wx 64/13 | 14. Januar 2014 |