Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.
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BGB § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 91/23
17. Juli 2023
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3 Wx 91/23 | 17. Juli 2023 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 10/13
9. Januar 2014
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10 U 10/13 | 9. Januar 2014 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 350/10
12. Mai 2010
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20 W 350/10 | 12. Mai 2010 |