Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BGB § 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.