BGB § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.

(2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 136/13
25. Juli 2016
3 W 136/13 25. Juli 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (6. Zivilsenat) - 6 W 180/12
4. Oktober 2012
6 W 180/12 4. Oktober 2012