BGB § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.

(2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 33/15
27. Januar 2016
XII ZR 33/15 27. Januar 2016
Urteil vom Landgericht Waldshut-Tiengen - 6 Ns 25 Js 8409/09
8. Mai 2013
6 Ns 25 Js 8409/09 8. Mai 2013