BGB § 2158 Anwachsung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.

(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

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Zitiert von

Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 U 581/06 - 76
7. Februar 2007
5 U 581/06 - 76 7. Februar 2007