BGB § 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von