BGB § 2170 Verschaffungsvermächtnis

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.

(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-7 U 148/14
20. November 2015
I-7 U 148/14 20. November 2015
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 U 626/04-171
27. Oktober 2005
8 U 626/04-171 27. Oktober 2005