BGB § 2173 Forderungsvermächtnis

Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Rottweil - 2 O 186/03
5. Februar 2004
2 O 186/03 5. Februar 2004