BGB § 2202 Annahme und Ablehnung des Amts

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.

(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.

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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 ME 110/21
11. Oktober 2021
1 ME 110/21 11. Oktober 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 19/20
8. Juli 2020
3 W 19/20 8. Juli 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 59/19
30. Oktober 2019
16 U 59/19 30. Oktober 2019