BGB § 2297 Rücktritt durch Testament

Bürgerliches Gesetzbuch

Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 158/18
13. August 2018
3 W 158/18 13. August 2018
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 5/15
18. März 2015
2 W 5/15 18. März 2015