Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
BGB § 2297 Rücktritt durch Testament
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 158/18
13. August 2018
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3 W 158/18 | 13. August 2018 |
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 5/15
18. März 2015
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2 W 5/15 | 18. März 2015 |