BGB § 2316 Ausgleichungspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Ein Abkömmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.

(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.

(3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.

(4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung.

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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 19 U 18/15
16. Juli 2015
19 U 18/15 16. Juli 2015
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 3/14
2. September 2014
3 U 3/14 2. September 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 W 23/06
21. August 2006
15 W 23/06 21. August 2006
Urteil vom Landgericht Tübingen - 1 O 2/05
24. Mai 2005
1 O 2/05 24. Mai 2005
Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 1 T 1/2005; 1 T 1/05
9. Februar 2005
1 T 1/2005; 1 T 1/05 9. Februar 2005