BGB § 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von