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BGB § 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 10 O 5/01
10. Oktober 2006
10 O 5/01 10. Oktober 2006