BGB § 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 13/16
27. Oktober 2016
10 U 13/16 27. Oktober 2016
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 11/08
25. November 2008
3 U 11/08 25. November 2008