BGB § 2331a Stundung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 U 32/17
20. Juni 2019
3 U 32/17 20. Juni 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 U 149/14
15. Oktober 2015
9 U 149/14 15. Oktober 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 Wx 69/02
27. August 2003
11 Wx 69/02 27. August 2003