BGB § 2333 Entziehung des Pflichtteils

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

1.
dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2.
sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3.
die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4.
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 59/13
7. Juli 2015
X ZR 59/13 7. Juli 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 400/14
11. März 2015
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Urteil vom Landgericht Waldshut-Tiengen - 6 Ns 25 Js 8409/09
8. Mai 2013
6 Ns 25 Js 8409/09 8. Mai 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Landwirtschaftssachen) - 7 W 15/12 (L)
16. Juli 2012
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Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 W 116/10 - 44
16. Juni 2010
5 W 116/10 - 44 16. Juni 2010