BGB § 2337 Verzeihung

Bürgerliches Gesetzbuch

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Freiburg - 4 T 112/04
22. Juni 2004
4 T 112/04 22. Juni 2004